Der Schornsteinfeger ist die einzige technische Fachkraft, die von Amts wegen ins Haus kommt. Seine Termine sind keine Vereinbarung, sondern folgen aus einem Bescheid — und genau deshalb ist es sinnvoll, sie in der eigenen Fristenübersicht zu führen und nicht darauf zu warten, dass sich jemand meldet.
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und freie Wahl
Seit der Öffnung des Marktes gibt es zwei Rollen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegernimmt hoheitliche Aufgaben wahr: Er führt die Feuerstättenschau durch, erlässt den Feuerstättenbescheid, führt das Kehrbuch und nimmt Anlagen ab. Für diese Aufgaben ist er zuständig, unabhängig davon, wen Sie sonst beauftragen.
Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten selbst dürfen Sie dagegen bei jedem eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Wichtig ist nur: Der ausführende Betrieb stellt eine Bescheinigung aus, und diese muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fristgerecht vorgelegt werden.
Welche Arbeiten anfallen
- Kehrarbeiten an Schornsteinen und Abgasanlagen, abhängig von Brennstoff und Nutzung
- Überprüfungen der Feuerstätten und Abgaswege auf sicheren Betrieb
- Messungen nach dem Immissionsschutzrecht bei bestimmten Feuerstätten
- Feuerstättenschau als Gesamtbesichtigung
- Abnahmen bei neuen oder geänderten Anlagen
Welche dieser Arbeiten bei Ihnen in welchem Rhythmus anfallen, hängt von der Anlage ab — eine Gasbrennwerttherme wird anders behandelt als ein Kaminofen mit Festbrennstoff. Die maßgebliche Zuordnung nimmt der Bescheid vor.
Die Feuerstättenschau
Die Feuerstättenschau ist die umfassende Besichtigung aller Feuerungsanlagen im Gebäude. Sie findet zweimal innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren statt; zwischen beiden Terminen müssen mindestens drei Jahre liegen. Bei diesem Termin wird auch geprüft, ob die Anlagen noch dem entsprechen, was im Kehrbuch steht.
Für die Verwaltung heißt das: Zutritt zu allen Räumen mit Feuerstätten sicherstellen, also gegebenenfalls zu jeder Wohnung mit Gastherme. Der Termin sollte früh angekündigt und bei Bedarf mit einem Ersatztermin hinterlegt werden.
Der Feuerstättenbescheid als Fristenliste
Nach der Feuerstättenschau ergeht der Feuerstättenbescheid. Er ist ein Verwaltungsakt und bestimmt, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind — meist für die kommenden Jahre. Damit ist er die verbindliche Fristenliste für Ihr Gebäude.
Nachweispflicht und Fristversäumnis
Nach Ausführung der Arbeiten stellt der beauftragte Betrieb eine Bescheinigung aus. Diese ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen; er trägt sie ins Kehrbuch ein. Bleibt die Bescheinigung aus, erinnert er zunächst. Bleibt sie weiter aus, kann die zuständige Behörde die Durchführung anordnen und die Kosten dem Eigentümer auferlegen; ein Bußgeld ist möglich.
Die Sache ist ärgerlicher, als sie klingt: Nicht durchgeführte Überprüfungen können im Schadensfall die Position gegenüber dem Gebäudeversicherer schwächen. Der Aufwand, die Fristen zu halten, ist dagegen gering.
Kosten und Umlage
Die Betriebskostenverordnung nennt die Kosten der Schornsteinreinigung als umlagefähige Betriebskosten. Ebenso sind die regelmäßig anfallenden Überprüfungen und Immissionsschutzmessungen umlagefähig, soweit sie nicht bereits in den Heizungskosten enthalten sind — Doppelberechnungen sind zu vermeiden.
Nicht umlagefähig sind Kosten, die durch die Beseitigung eines Mangels entstehen, etwa die Sanierung eines undichten Schornsteins. Auch die Abnahme einer neu eingebauten Anlage gehört zur Investition, nicht zum laufenden Betrieb.
Umsetzung im SPro Manager
Der Feuerstättenbescheid wird beim Objekt abgelegt, die darin genannten Fristen werden als Termine mit Erinnerung übernommen. Damit steht die Fristenliste dort, wo auch Heizungswartung und Legionellenprüfung geführt werden — an einer Stelle statt in drei Ordnern.
Bescheinigungen der ausgeführten Arbeiten liegen beim Objekt und sind bei der Abrechnung sofort greifbar. Für die Umlage steht die Schornsteinreinigung als eigene Kostenart bereit, getrennt von Instandsetzungen an der Abgasanlage.
